Pflegekostentarif

gültig ab dem 01.01.2024

Pflegegrad Allgemeine
Pflegeleistung
täglich
Unterkunft
täglich
Verpflegung
täglich
Investitionskosten
täglich
Gesamtkosten
täglich
Heimentgelt bei 30,42
Tagen
monatlich
Pflegegrad 1 47,87 € 16,96 € 6,13 € 15,40 € 86,36 € 2.627,07 €
Pflegegrad 2 61,37 € 16,96 € 6,13 € 15,40 € 99,86 € 3.037,74 €
Pflegegrad 3 77,54 € 16,96 € 6,13 € 15,40 € 116,03 € 3.529,63 €
Pflegegrad 4 94,41 € 16,96 € 6,13 € 15,40 € 132,90 € 4.042,82 €
Pflegegrad 5 101,97 € 16,96 € 6,13 € 15,40 € 140,46 € 4.272,79 €
             

 

Bewohnerkosten in der vollstationären Pflege

Pflegegrad 2 - 5
Kosten für den
Bewohner
monatlich bei
 30,42 Tagen
Bei 1 - 12 Monaten vollstationärer Pflege 2.103,27 €
Bei 13 - 24 Monaten vollstationärer Pflege 1.938,73 €
Bei 25 - 36 Monaten vollstationärer Pflege 1.719,34 €
Ab 36 Monaten vollstationärer Pflege 1.445,10 €
   

 

Bewohnerkosten in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Pflegegrad   Kosten für den
Bewohner
täglich  
Pflegegrad 1   86,36 €
Pflegegrad 2   38,49 €
Pflegegrad 3   38,49 €
Pflegegrad 4   38,49 €
Pflegegrad 5   38,49 €

 

§ 43c SGB XI - Leistungszuschuss - ab 01.09.2023

Mit den Änderungen des § 43c SGB XI wird ab dem 1. Januar 2024 eine neue Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile in der vollstationären Pflege eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer ist sein pflegebedingter Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege. Pflegebedürftige erhalten mit Pflegegrad 2-5, ab dem Beginn der Versorgung einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent und Pflegebedürftige die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, künftig einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Ab dem dritten Jahr in stationärer Langzeitpflege steigt dieser Zuschlag auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr dauerhaft auf 75 Prozent.

Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden angerechnet werden. Angefangene Monate werden voll angerechnet.

§ 42 SGB XI - Kurzzeitpflege
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe beträgt 1.774 EUR.

§ 39 SGB XI - Verhinderungspflege
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird auf 6 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe beträgt 1.612 EUR.

*** Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht